Klassenfahrten nicht aus eigener Tasche…

Am 14. November 2012 entschied das Oberverwaltungsgericht, dass in NRW beamtete Lehrer einen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben, wenn sie an Klassenfahrten teilnehmen. Erklärt die Lehrerin oder der Lehrer auf Antragsformularen den Verzicht auf Reisekostenvergütung, ist dies nicht gültig.
IMMERSCHLAU Nachhilfe Recht

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Im März 2008 leitet ein Oberstudienrat aus dem Sauerland die Studienfahrt einer gymnasialen Jahrgangsstufe 12. In einem Antragsformular zur Genehmigung der Klassenfahrt, kreuzte der Oberstudienrat eine Verzichtserklärung auf Reisekostenvergütung an. Dieser Vorgang scheint gängige Praxis im Schulbetrieb NRW zu sein. Später machte der Lehrer dann Reisekosten in Höhe von € 334,00 geltend. Die Bezirksregierung lehnte die Zahlung der Reisekosten ab. Der  Klage des Oberstudienrates wurde vor dem Verwaltungsgericht statt gegeben, das Land legte jedoch Berufung ein. Die Berufung wurde am 14. November 2012 vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Begründung

Als Begründung für dieses Urteil führte der Vorsitzende des 1. Senats unter anderem folgende Punkte an:
  • Grundsätzlich können beamtet Lehrer für Klassenfahrten eine Reisekostenvergütung beanspruchen
  • Der systematische Vorgang der Verzichterklärung ist eine unzulässige Rechtsausübung
  • Durch diese übliche Verzichtserklärung verstößt das Land gegen seine Fürsorgepflicht
  • Klassenfahrten sind nach den „Wanderrichtlinien“ ein Bestandteil der Bildungsarbeit an Schulen

Eine Revision des Urteils ist möglich, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

Aktenzeichen: 1 A 1579/10 (http://www.ovg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2012/38_121114/index.php am 6. Februar 2013)

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts könnte Folgen für Schülerinnen und Schüler haben. Eventuell müssen Schulleiterinnen und Schulleiter über die üblichen Umfänge von Klassenfahrten nachdenken, wenn man davon ausgeht, dass vorhandene Budgets bis jetzt wahrscheinlich immer voll genutzt wurden.